Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1994

HG 1994

§ 4 Garantien und sonstige Gewährleistungen

(1) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, im

Interesse der Kapitalversorgung kleiner und mittelständischer Unternehmen

Garantien bis zu 20 000 000 DM für die Übernahme von

Kapitalbeteiligungen zu übernehmen. Diese Garantien können auch als

Rückgarantien gegenüber der Bürgschaftsbank übernommen

werden.

(2) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur

Förderung des Wohnungsbaus Haftungsfreistellungen bis zu einer

Gesamthöhe von 1 600 000 000 Deutsche Mark zugunsten der Investitionsbank

des Landes Brandenburg zu übernehmen.

(3) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur

Durchführung der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur

und des Küstenschutzes" Haftungsfreistellungen bis zu einer

Gesamthöhe von 50 000 000 DM zugunsten der Investitionsbank des Landes

Brandenburg zur Haftungsentlastung von Kreditinstituten sowie zur

Förderung der Existenzgründung, Modernisierung und Existenzsicherung

von Wiedereinrichtern und Neueinrichtern landwirtschaftlicher Unternehmen sowie

von Gesellschaftern an landwirtschaftlichen Unternehmen in Form juristischer

Personen und Personengesellschaften Haftungsfreistellungen bis zu einer

Höhe von 48 000 000 DM zugunsten der Investitionsbank des Landes

Brandenburg für Kapitalhilfedarlehen zu übernehmen.

(4) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, im

Interesse von örtlichen Beschäftigungsinitiativen und

Selbsthilfegruppen Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 15

000 000 DM zugunsten der Investitionsbank des Landes Brandenburg zur

Haftungsentlastung der Kreditgeber zu übernehmen. Der

Ermächtigungsrahmen gemäß Satz 1 kann auch durch die

Übernahme von Garantien zur teilweisen Absicherung der Ausfälle eines

aus Mitteln der Treuhandanstalt zu errichtenden Konsolidierungsfonds für

die Finanzierung mittelständischer Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft

in Anspruch genommen werden.

(5) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur

Stärkung der brandenburgischen Filmwirtschaft Haftungsfreistellungen bis

zu einer Gesamthöhe von 10 000 000 DM zugunsten der Investitionsbank des

Landes Brandenburg zur Haftungsentlastung von Kreditinstituten zu

übernehmen.

(6) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur

Absicherung von Risiken, die sich aus dem Betrieb von kerntechnischen Anlagen

und dem Umgang mit radioaktiven Stoffen in Forschungseinrichtungen des Landes

ergeben, Gewährleistungen in Höhe von bis zu 10 000 000 DM zu

übernehmen.

(7) Haftungsfreistellungen gemäß den Absätzen 1

bis 5 dürfen nur unter den in § 3 Abs. 4 genannten Voraussetzungen

übernommen werden.

§ 3 § 5